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Statuten

I. Allgemeines

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Ortsverein Binz-Ebmatingen" besteht, mit Sitz in der Gemeinde Maur ZH, ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivil-gesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
Art. 2 Zweck
Der Ortsverein bezweckt, die Interessen der Gemeindeteile Binz und Ebmatingen und seiner Einwohnerschaft zu wahren und den gegenseitigen Kontakt und das Kennenlernen zu fördern.
 
Art. 3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
Art. 4 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
 
II. Mitgliedschaft, Beitrag
 
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Ortsvereins können werden:
a)     Natürliche Personen als Einzelmitglieder
b)     Juristische Personen als Kollektivmitglieder, sofern sie in der Gemeinde Maur domiziliert sind oder durch ihre Interessen mit dem Vereinszweck verbunden sind.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
 
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)     freiwilligen Austritt auf das Ende eines Vereinsjahres. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 6 Monate vor Ende des Vereinsjahres unterbreitet werden.
b)     Wegzug aus der Gemeinde Maur, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich die Beibehaltung der Mitgliedschaft wünscht.
c)      Ausschluss durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
 
Art. 7 Beitrag
Als Mitgliederbeitrag gilt der von der Generalversammlung beschlossene Jahres-beitrag. Ehegatten von Mitgliedern sind beitragsfrei.
Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
 
III. Organe
 
Art. 8 Organe des Ortsvereins sind :
a)     die ordentliche Generalversammlung
b)     die ausserordentliche Generalversammlung
c)      der Vorstand
d)     die Kontrollstelle
 
Art. 9 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Der Zeitpunkt der Generalversammlung und die Traktandenliste ist den Mit-gliedern 2 Wochen vorher durch Publikation im Anzeiger von Uster oder auf dem Zirkularweg bekanntzugeben.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
 
Art. 10 Die ord. Generalversammlung behandelt in der Regel folgende Geschäfte :
a)     Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b)     Genehmigung des Jahresberichtes
c)      Genehmigung der Jahresrechnung
d)     Festsetzung des Jahresbeitrages
e)     Wahl des Vorstandes
f)       Wahl der Kontrollstelle
g)     Änderung der Statuten, unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 11
h)     Ausschluss von Mitgliedern
i)       Behandlung der Anträge von Mitgliedern gemäss Art. 9
 
Art.11 Wahlen und Abstimmungen
Alle natürlichen Mitglieder sowie deren Ehegatten sind stimmberechtigt und wahlfähig. Kollektivmitglieder haben nur eine Stimme.
Es wird in der Regel offen abgestimmt und gewählt. Auf Antrag eines Stimm-berechtigten kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Durch-führung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen.
Massgebend ist das relative Mehr, falls in den Statuten nichts anderes bestimmt ist.
Für Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Für die ausserordentliche Generalversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung. Anträge von Mitgliedern können jedoch nur dann behandelt werden, wenn sie dem Vorstand gleichzeitig mit dem Begehren auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung eingereicht werden.
 
Art. 13 der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Eine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Der Vorstand setzt sich mindestens wie folgt zusammen:
a)     Präsident
b)     Vizepräsident
c)      Kassier
d)     Aktuar
e)     Beisitzer
Dem Vorstand sollen in der Regel mindestens 2 Frauen angehören.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie sind beitragsfrei. Barauslagen werden vergütet.
Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern besondere Aufgaben übertragen.
 
Art. 14 Geschäftsführung
Der Vorstand besorgt die gesamte Geschäftsführung des Ortsvereins und vertritt ihn nach aussen. Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen mit dem Kassier oder Aktuar zusammen kollektiv für den Ortsverein rechtsverbindlich.
 
Art. 15 Vorschlagsrecht
Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, dem Vorstand schriftlich Vorschläge zu unterbreiten, die dieser innert nützlicher Frist zu behandeln hat.
 
Art. 16 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmann, die von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung und den Vermögensausweis des Ortsvereins zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Antrag zu stellen.
 
IV. Publikationen
 
Art. 17 Publikationen
Der Vorstand veröffentlicht die Nachrichten des Ortsvereins in geeigneter Weise.
 
V. Auflösung
 
Art. 18 Auflösung des Ortsvereins
Die freiwillige Auflösung des Ortsvereins kann nur an einer Generalversammlung mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Das vorhandene Vermögen wird zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, weiche die letzte Generalversammlung bestimmt, sofern sich nicht innert 10 Jahren nach dem Auflösungsbeschluss ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet.
 
VI. Schlussbestimmungen
 
Art. 19 Statutengenehmigung
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom
16. November 1973 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 29. November 1961.
 
Binz/Ebmatingen, 16. November 1973
 
Für den Ortsverein Binz-Ebmatingen
 
 
Präsident: Heini Kaufmann
 
 
Aktuar: Klaus Westenfelder